Städtische Wohnungsbaugesellschaften
Mietenpolitik
Mit dem Inkrafttreten des Wohnraumversorgungsgesetzes bilden neue gesetzliche Vorschriften die Grundlage der Mietenpolitik der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften. Mit dem neuen Gesetz soll schnell und effizient vor allem den einkommensschwächeren Haushalten Berlins geholfen werden. Durch die Dämpfung der Mietentwicklung und der Verstärkung des Wohnungsneubaus profitieren alle Mieterinnen und Mieter Berlins. Insbesondere das Gesetz zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine gesicherte Wohnraumversorgung (Artikel II) integriert die wichtigsten Inhalte des Mietenbündnisses, das seit 2012 gilt, langfristig in die Geschäftspolitik der landeseigenen Wohnungspolitik.
Folgende Maßnahmen des Gesetzes verdeutlichen den gewachsenen Stellenwert der Wohnungspolitik und die Rolle der landeseigenen Wohnungsunternehmen in diesem Prozess:
Mietpreisgestaltung und Vermarktung
- 55 % der freiwerdenden Wohnungen im Bestand der landeseigenen Wohnungsunternehmen werden an Haushalte mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein wiedervermietet.
- Davon 20 % an besonderer Bedarfsgruppen wie Obdachlose, Flüchtlinge, betreutes Wohnen und vergleichbare Bedarfsgruppen.
- 80 % an Haushalte mit einem Einkommen von 80 bis 100 Prozent der Einkommens-grenze nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001. Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze beträgt: für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 Euro. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 500 Euro.
Die landeseigenen Wohnungsunternehmen werden bei Mieterhöhungen folgende mietpreisbeschränkende Regeln einhalten:
- Die Miete soll sich innerhalb von vier Jahren um nicht mehr als insgesamt 15 Prozent erhöhen.
- Die nach Mieterhöhung zu entrichtende Miete soll auf Antrag des Mieterhaushalts nicht über den Betrag erhöht werden, welcher 30 % bzw. 27 % (bei einem Gebäude mit einem Endenergieverbrauchswert von größer als 170 kWh/m²) des vollständigen, nachzuweisenden Haushaltsnettoeinkommens entspricht, sofern die zulässige Wohnungsgröße nicht überschritten wird.
Bei der Durchführung von Mieterhöhungen nach Modernisierung gelten die folgenden Grundsätze:
- die Nettokaltmiete darf höchstens um 9 Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden,
- die Nettokaltmiete ist auf einen Betrag begrenzt, der die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich der durch die Modernisierung bewirkten Betriebskosteneinsparung nicht übersteigt und
- bei einer starken Mieterhöhung greift die allgemeine Härtefallregelung, so dass der Haushalt höchstens 30 % Nettokaltmietbelastung zu zahlen hat.
Mehr Mitsprache
Bei jedem landeseigenen Wohnungsunternehmen wird jeweils ein Mieterrat zur Beteiligung der Mieterschaft an Unternehmensentscheidungen eingerichtet. Der Mieterrat benennt ein Mitglied aus dem Mieterrat für die Vertretung im Aufsichtsrat des landeseigenen Wohnungsunternehmens.
Auf einen Klick:
Die Wohnungsangebote der sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen
Städtische Wohnungsbaugesellschaften
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E-Mail: Tanja.Margowski@senstadt.berlin.de
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