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Sozialer WohnungsbauWegfall der Anschlussförderung
Aufgrund der dramatischen Haushaltslage Berlins sowie der anstehenden Entscheidung über eine eventuelle Weiterführung der Anschlussförderung für die Wohnungsbauprogramme 1987-89 wurde im Jahr 2002 eine Expertenkommission einberufen, um Modelle für einen Ausstieg aus der Anschlussförderung sowie zu Einsparungen im Sozialen Wohnungsbau zu entwickeln.
Ausgehend von dem Ende des Jahres 2002 vorliegenden Bericht der Expertenkommission Anschlussförderung hat der Senat am 4. Februar 2003 den Ausstieg aus der Anschlussförderung beschlossen. Damit erhalten Eigentümer für Objekte des Sozialen Wohnungsbaus, bei denen die 15jährige Grundförderung ab dem 1. Januar 2003 endet, grundsätzlich keine weiterführende Förderung mehr. Insgesamt waren vom Wegfall der Anschlussförderung rund 28.000 Mietwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1987 bis 1997 und teilweise 1985 und 1986 - soweit die Grundförderung nach Ende des Jahres 2002 auslief - betroffen. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Fertigstellung der Objekte des Sozialen Wohnungsbaus tritt auch der Wegfall der Anschlussförderung ein. Dies war bei den letzten Objekten im Jahr 2016 der Fall. Auch selbstnutzende Eigentümer, die in den Wohnungsbauprogrammjahren 1986 bis 1990 gefördert wurden, erhielten keine Anschlussförderung. Viele Eigentümer von betroffenen Objekten haben auf Gewährung der Anschlussförderung geklagt. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2006 wurde in einem Musterfall die Rechtmäßigkeit des Wegfalls der Anschlussförderung und damit die Position des Landes Berlin bestätigt. BelegungsbindungenAuch bei Nichtgewährung der Anschlussförderung sind die betroffenen Wohnungen weiterhin belegungsgebunden und müssen an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein (WBS) vermietet werden. Über die Freistellung einer Wohnung von der Belegungsbindung entscheiden die bezirklichen Wohnungsämter auf Antrag der Vermieterin bzw. des Vermieters.MietenMit dem Verzicht auf Gewährung der Anschlussförderung dürfen die Eigentümer die Miete bis auf die Höhe der vollen Kostenmiete anheben. Die Kostenmiete liegt regelmäßig über den verlangten Mieten bei nicht preisgebundenen Wohnungen. Solche Miethöhen können in der Regel allerdings nicht realisiert werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die nach Wegfall der Anschlussförderung regelmäßig sich im Bereich der ortsüblichen Miete für vergleichbare nicht preisgebundene Wohnungen bewegt.MieterschutzDer Verzicht auf die Gewährung der Anschlussförderung hat nicht nur Auswirkungen für die betroffenen Eigentümer von Mietwohnungen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind betroffen.Zur Sicherung einer tragbaren Mietbelastung können Mieterinnen und Mieter, die für eine vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Sozialmietwohnung einen vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Mietvertrag haben, einen Mietzuschuss beantragen. Die Anträge zum Mietzuschuss finden Sie hier Ende der Bindungen und Rechtsfolgen2019 sind noch rund 11.000 Wohnungen der vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Sozialmietwohnungen förderrechtlich gebunden. Bei den Objekten ohne Anschlussförderung ist bei einer Vielzahl von Objekten ein früheres Bindungsende (Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“) eingetreten. Dies ist Folge der für diese Objekte besonderen Relevanz allgemeiner bundesrechtlicher Regelungen zum früheren Bindungsende (z.B. § 17 Wohnungsbindungsgesetz Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung) sowie des vom 10.07.2011 bis 29.07.2017 gültigen § 5 Wohnraumgesetz Berlin, nach dem bei Wechsel der Eigentümerschaft des Objekts das Bindungsende eintrat. Zugleich waren bei einem Bindungsende aufgrund § 5 Wohnraumgesetz Berlin die Mieten ggf. auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu reduzieren.Download
Umsetzung und Folgen der Einstellung der Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Endbericht der "Expertenkommission zur Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Land Berlin" |